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Immobilien Hamburg – Kündigung wegen Eigenbedarf genau geregelt

Oktober 10th, 2008 · No Comments

Viele private Eigentümer besitzen schon Wohneigentum in Form von Wohnungen und Häusern. Wer seine Immobilien Hamburg sinnvoll nutzen möchte, obwohl er sie selbst zur Zeit, beispielsweise aufgrund von beruflichen Gegebenheiten, nicht nutzen kann, der sollte über eine Vermietung nachdenken. So kann man durchaus zumindest die laufenden Kosten für die Immobilien über die Miete wieder herein holen.

Doch was ist, wenn man seine Wohnung selbst benötigt oder sein Kind darin unterbringen möchte? In diesen Fällen können vermietete Immobilien regelmäßig aufgrund von Eigenbedarf gekündigt werden. Das heißt, in der Kündigung muss der Grund angegeben werden, also die Person, wegen derer auf Eigenbedarf gekündigt wird. Dabei kommen für eine solche Eigenbedarfskündigung der Wohnungen allerdings nur ganz bestimmte Personen in Frage.

Für die eigenen Eltern, Kinder und Enkel, sowie für die Geschwister des Vermieters dürfen Wohnungen auf Eigenbedarf gekündigt werden. Bei einem anderen Verwandtschaftsgrad ist eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich. Diese wäre unbillig und damit nichtig. Gleiches gilt im Übrigen, wenn der Eigenbedarf nur vorgeschoben wird. Das heißt, sollte der Vermieter die Wohnung kündigen, um sein Kind dort einziehen zu lassen, der Einzug erfolgt aber nicht, ist die Kündigung ebenfalls nichtig. Der Mieter kann sodann auf Schadenersatz klagen.

Die Regelungen für die Eigenbedarfskündigung von Wohnungen und Häusern sind also ganz genau festgelegt. Dies sieht man zum Beispiel daran, wenn eine Mutter mit Kind ihrem Mieter eine Wohnung mit mehr als 100 Quadratmetern und sechs oder sieben Zimmern auf Eigenbedarf kündigt. In diesen Fällen zeigt sie das Verlangen auf einen zu großen Wohnraum, weshalb diese Kündigungen ebenfalls nichtig sind.